Satzung des CCCD – Cellulose-Chemiker-Club Darmstadt e.V.

§ 1 Die Vereinigung trägt den Namen „ Cellulose-Chemiker-Club Darmstadt“; Kurzbe-zeichnung „ CCCD“

Sitz der Vereinigung ist Darmstadt. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Vereinigung ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.

§ 2 Der CCCD dient der Pflege der Zusammengehörigkeit und der beruflichen Weiterbil-dung der Schüler und Freunde des ehemaligen Institutes für Cellulosechemie der Techni-schen Hochschule Darmstadt und dessen Nachfolgeinstitute. Er sucht dies zu erreichen durch die materielle und ideelle Unterstützung von Lehrveranstaltungen, Forschungsvor-haben und der wissenschaftlichen Weiterbildung, desweiteren der Herausgabe eines In-formationsblattes, durch Mitgliedertreffen, Vortragsveranstaltungen und Exkursionen.

Mitglieder in schwierigen Finanzlagen können während ihres Studiums auf einstimmigen Beschluss des Vorstands materiell nach Kassenlage des Vereins unterstützt werden.

Der CCCD verfolgt weder kommerzielle noch politische Ziele

§ 3 Der CCCD ist eine Vereinigung von ehemaligen, gegenwärtigen und künftigen Ab-solventen und Freunden des Institutes für Cellulosechemie der Technischen Hochschule Darmstadt und dessen Nachfolgeinstituten. Sie steht allen Interessenten dieses Fachgebie-tes offen.

§ 4 Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie unterscheidet sich in

a) ordentliche Mitglieder.

b) fördernde Mitglieder. Diese sind Firmen und Vereinigungen, die durch ein ordentliches Mitglied persönlich vertreten werden.

c) Ehrenmitglieder, die sich besondere Verdienste um die Ziele des CCCD erworben ha-ben.

Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.

Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit.

§ 5 Anmeldungen zur Aufnahme sind schriftlich an den Vorstand des CCCD zu richten.

Der Vorstand entscheidet einstimmig über die Aufnahme. Der Beitritt wird durch die An-erkennung der Satzung und den sich aus ihr ergebenden Verbindlichkeiten vollzogen.

Neue Mitglieder werden im Informationsblatt bekanntgegeben.

§ 6 Die Wahl der Ehrenmitglieder erfolgt nach Maßgabe von § 4 c) auf einstimmigen Vorschlag und Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 7 Die Aufnahme von Mitgliedern darf aus politischen, rassischen und religiösen Grün-den nicht abgelehnt werden.

§ 8 Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Kündigung oder Ausschluss des Mit-gliedes. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor Ende des Vereinsjahres beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversamm-lung aus dem CCCD aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:

a) Grobe Verletzung der Satzung

b) Weigerung der Beitragszahlung

c) Ehrenrührige oder strafbare Handlungen

Dem auszuschließenden Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfer-tigung gegeben werden. Die Aufforderung hierzu sowie der Ausschließungsbeschluss sind dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

Der freiwillige Austritt und der Ausschluss heben die Verpflichtung zur Zahlung fällig ge-wordener Beiträge nicht auf.

§ 9 Alle ordentlichen Mitglieder des CCCD haben gleiche Rechte. Keine Person erhält ir-gendwelche Vorrechte.

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen, Treffen und sonstigen Veranstaltungen des CCCD teilzunehmen. Sie haben Anspruch auf das Informationsblatt.

Alle Mitglieder – ausgenommen die Fördernden – haben das Wahlrecht nach Maßgabe von § 4.

§ 10 Alle Mitglieder sind verpflichtet, den CCCD bei seiner Arbeit und der Erfüllung sei-ner Aufgaben in jeder möglichen Weise zu unterstützen. Die Mitglieder sind an die Sat-zung des CCCD gebunden.

§ 11 a) Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Beitrag zu zahlen, der von der Mitglieder-versammlung auf Vorschlag des Vorstandes für das kommende Vereinsjahr festgelegt und im Vereinsorgan mitgeteilt wird. Der Beitrag ist an die vorgeschriebene Stelle in einmaliger Zahlung bis zum 30. Juni des laufenden Jahres gebührenfrei zu leisten. Als Nachweis gilt der Einzahlungsbeleg oder eine Quittung des Kassenwarts.

b) Der Beitrag dient ausschließlich zur Deckung der Kosten, die dem CCCD bei der Erfül-lung seiner Aufgaben entstehen. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden (siehe § 2). Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zulagen aus Mitteln des Vereins.

Die Vorstandsmitglieder und sonstigen Mitarbeiter sind ehrenamtlich tätig. Besondere Ausgaben, die ihnen in Ausübung ihres Amtes entstehen, können ihnen vom CCCD erstat-tet werden.

Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12 Die Organe der Vereinigung sind:

a) Der geschäftsführende Vorstand

c) Die Mitgliederversammlung

§ 13 Der Vorsitzende beruft Mitgliederversammlungen ein und führt deren Vorsitz.

§ 14 Der geschäftsführende Vorstand ist das ausführende Organ des CCCD. Er vertritt die Vereinigung nach innen und nach außen. Ihm obliegen die Vorbereitung und Erledi-gung aller Vereinsangelegenheiten.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsit-zende sein muss.

§ 15 Der Vorsitzende ist verantwortlich für die Erfüllung der laufenden Geschäfte. Er be-ruft die Vorstandssitzungen ein und führt deren Vorsitz. Zur Erledigung bestimmter Auf-gaben kann er ein oder mehrere Mitglieder des CCCD verantwortlich beauftragen.

Der Kassenwart ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassenführung einschließlich der fristgerechten Erhebung der Beiträge.

Die Aufgabe des Schriftführers besteht in der ordnungsgemäßen Abwicklung des Schrift-verkehrs, der Führung der Mitgliederkartei sowie der Abfassung des Protokolls der Mit-gliederversammlung. Dieses ist von ihm selbst und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 16 Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder anwe-send sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende kann im Einver-nehmen mit den beiden anderen Vorstandsmitgliedern weitere CCCD-Mitglieder in bera-tender Funktion zu den Vorstandssitzungen einladen.

Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben.

§ 17 Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch die Mit-gliederversammlung durch Zuruf oder auf Wunsch einer Dreiviertelmehrheit der Anwe-senden durch geheime Wahl mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Amtsdauer beginnt an dem der Wahl folgenden Tag und endet am Tag der nächsten Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 18 Der geschäftsführende Vorstand ist gleichzeitig Herausgeber des Informationsblat-tes. Er ist verantwortlich für den Inhalt, Vervielfältigung (bzw. Druck), fristgerechtes Er-scheinen und den Versand an alle CCCD-Mitglieder. Er kann sich zur Erfüllung dieser Aufgabe weitere Mitarbeiter heranziehen.

§ 19 Der CCCD hält jährlich eine Mitgliederversammlung ab, die vom Vorstand mindes-tens vier Wochen vorher schriftlich einberufen werden muss. Jedes Mitglied des CCCD hat Sitz-, Rede- und Stimmrecht nach Maßgabe von § 4. Der Vorsitzende und der Schriftfüh-rer unterzeichnen das Protokoll der Mitgliederversammlung.

§ 20 Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss folgende Punkte umfassen:

1) Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden über die Arbeit des Vorstandes seit der letzten Mitgliederversammlung.

2) Kassenbericht des Kassenwartes und Festlegung des Jahresbeitrags.

3) Bericht der Kassenprüfer

4) Entlastung des geschäftsführenden Vorstands durch die Mitgliederversammlung.

5) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes.

6) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.

7) Verschiedenes.

§ 21 Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen nach der Ein-berufung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein.

Nicht fristgerecht eingebrachte Anträge – sofern sie nicht Satzungs- und Zweckänderun-gen sowie die Auflösung betreffen – können nur dann in der Mitgliederversammlung bera-ten werden, wenn sie zu Beginn mit einfacher Mehrheit in die Tagesordnung aufgenommen werden.

§ 22 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt.

Eine Satzungs- und Zweckänderung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung anwesenden Mitglieder, die Beschlussfassung über einen Antrag auf Auflö-sung des CCCD einer Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder.

§ 23 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden jederzeit mindestens vier Wochen vorher einberufen werden. Auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder muss der Vorsitzende innerhalb von acht Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

§ 24 Die Auflösung des CCCD erfolgt nach Maßgabe von § 22 nur durch die Mitglieder-versammlung. Sie muss allen Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Beschluss-fassung durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfallen seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen des CCCD an das Institut für Cellulosechemie der Technischen Hochschule Darmstadt oder seinem Nachfolgeinstitut, das es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Forschungszwecke zu verwenden hat.

§ 25 Der Vorstand ist berechtigt, formale Änderungen der Satzung, wie sie z.B. im Zuge der Eintragung in das Vereinsregister möglicherweise erforderlich werden, durchzuführen.

Erfüllungsort für alle sich aus der Satzung ergebenden Rechtsgeschäfte ist Darmstadt.

§ 26 Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die vorliegende Fassung beinhaltet vom Vorstand zur Mitgliederversammlung 2010 vorgeschlagene und am 24.4.2010 einstimmig gebilligte Satzungsänderungen.